Satzung der 1. Narrenzunft Grafenau e.V.

Die aktuelle Satzung in der Fassung vom 18.11.2022 als PDF-Download (431 KB)

 

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „1. Narrenzunft Grafenau e.V.“
    Er ist im Vereinsregister beim Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
    Der Verein hat seinen Sitz in Grafenau, Kreis Böblingen, Baden-Württemberg.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung anderer Geschlechter, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

 
§ 2   Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des Fasnetsbrauchtums.
  2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Förderung des Brauchtums insbesondere durch Teilnahme an Fasnetsveranstaltungen, Durchführung von eigenen Fasnetsveranstaltungen und Unterhalt von Maskenträgergruppen.

  3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 
§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die vorzugsweise in Grafenau wohnhaft, jedoch mindestens 16 Jahre alt ist. Eine Mitgliedschaft unter 16 Jahren ist nur möglich, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied im Verein ist.

  2. Es wird zwischen einer passiven und einer aktiven Mitgliedschaft unterschieden.

Übergreifend gelten jedoch:

  • Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  • Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  • Zu Beginn einer Mitgliedschaft (hierzu zählt auch die Mitgliedschaft auf Probe) ist dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen.
  • Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung akzeptiert das neue Mitglied die Satzung und die darin verwiesenen Ordnungen als bindend.
  • Die Ablehnung der Aufnahme durch den Ausschuss ist nicht anfechtbar und braucht dem Betreffenden gegenüber nicht begründet zu werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 
  1. Bei minderjährigen Interessenten/Mitgliedern sind immer die Unterschrift und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig. 
  1. Verdiente Mitglieder des Vereins können durch den Vorstand mit dessen Dreiviertelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch freiwilligen Austritt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres.
    2. mit dem Tod des Mitgliedes
    3. durch Ausschluss aus dem Verein 
  1. Eine Beitragsrückerstattung ist in jedem Falle ausgeschlossen. 
  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Geschäftsjahresende zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. 
  1. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands der Ausschuss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt oder ernsthaft schädigt,
    2. sich unehrenhaft oder unkameradschaftlich verhält,
    3. das Ansehen des Vereins durch Äußerung oder Handlung herabsetzt,
    4. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
    5. durch Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen angehört
    6. eine strafbare Handlung begangen hat. 

Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen. Dem auszuschließenden Mitglied wird die Möglichkeit gegeben, schriftlich oder mündlich zu den ihm vorgeworfenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit und ist dem Mitglied durch den Ausschuss unverzüglich schriftlich durch Einschreibebrief mitzuteilen. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. 

  1. Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt auch, wenn das Mitglied mit Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Zahlungen mit 2 Monaten im Rückstand ist und die Rückstände auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Ausschusses, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird. Ansonsten gelten alle weiteren Regelungen aus § 4 Punkt 4. 
  1. Der Verein hat bei Beendigung der Mitgliedschaft stets das Vorkaufsrecht, das vollständige Häs/Maske zu den geltenden Rückkaufswerten zu erwerben. Behält das austretende Mitglied das Häs/Maske darf dieses jedoch nicht mehr getragen oder anderweitig verwendet werden. Das Vereinsabzeichen ist vom Häs zu entfernen und dem Verein zu übergeben. 
  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
 
§ 5   Beiträge
  1. Die Beitragspflicht und die Beitragshöhe regelt die Beitragsordnung.

  2. Die Beiträge werden vom Verein eingezogen. Der Einzug erfolgt einmal pro Kalenderjahr.
 
§ 6   Organe und Haftung des Vereins
  1. Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung)
  2. Vorstand (§ 8 der Satzung)
  3. Ausschuss (§ 9 der Satzung)

Die Mitgliederversammlung ist dabei das oberste Organ.

  1. Die Haftung aller Vorstandsmitglieder (gem.§8), besondere Vertreter oder Vereinsmitglieder (vgl. 31a und b BGB), die unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die den Betrag gem. §31a BGB jährlich nicht übersteigt, wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  1. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
 
§ 7   Mitgliederversammlung und deren Beschlussfassung
  1. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand aus wichtigem Grund jederzeit einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder aus einem wichtigen Grund fordert. Hierbei muss der Grund für die Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

  2. In beiden Fällen muss der Grund für die außerordentliche Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Die Einladung für eine Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntmachung im Nachrichtenblatt „Gemeindenachrichten Grafenau -Amtsblatt für die Ortsteile Döffingen und Dätzingen“ sowie per E-Mail. Diese muss neben Ort und Zeitpunkt die vorgesehene Tagesordnung enthalten.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert bestimmt die Versammlung einen Leiter.

  4. Über den Verlauf, insbesondere über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll wird vom Vorstand aufbewahrt und kann jederzeit von Mitgliedern eingesehen werden. Bei Abwesenheit des  Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller Stimmberechtigten, Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter, welcher vom Versammlungsleiter bestimmt wird. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

  6. Die mit der Einladung veröffentlichte Tagesordnung ist bindend und kann nicht mehr ergänzt oder geändert werden. Alle abzustimmenden Themen und Anträge sind in der Tagesordnung zu Anträge zur Mitgliederversammlung können das ganze Jahr über, jedoch nur vor Veröffentlichung der Tagesordnung, beim Vorstand eingereicht werden. Ist die hierfür festgesetzte Frist bereits verstrichen, so wird der Antrag für die nächste Mitgliederversammlung berücksichtigt.

  7. Die Mitgliederversammlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

  8.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben sowie die ihr weiter in dieser Satzung zugewiesenen:

    • Entgegennahme der Jahresberichte
    • Entlastung des gesamten Vorstands
    • Wahl des Vorstands, des Jugendwarts, der Gruppenverantwortlichen und der Beisitzer des Ausschusses
    • Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte
    • Wahl der beiden Kassenprüfer auf unbefristete Zeit

  9. Soll an einer Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen abgestimmt werden, so sind diese den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 3 Wochen vor Versammlungstermin zuzuleiten. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ (dreiviertel) der abgegebenen Stimmen erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 
 
§ 8   Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: 

    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    3. Kassier
    4. Schriftführer

    Der Verein wird gemeinschaftlich durch zwei Vorstände vertreten.

    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

    Aufgaben: 

    1. Vorstandsvorsitzender
      • Geschäftsführung des Vereins
      • Vertretung des Vereins im Innen- und Außenverhältnis
      • Beachtung und Kontrolle der Beschlüsse und Festlegungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung
      • Organisation, Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen und Versammlungen
      • Unterzeichnung von Protokollen und sonstigen geschäftsführenden Schriftstücken
      • Abstimmung aller Termine im Ausschuss
      • Teilnahme an den Vereinsvorstandssitzungen der Gemeinde
      • Organisation der vereinseigenen Veranstaltungen und Erledigung anfallender Aufgaben
      • Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts für die Mitgliederversammlung und das Finanzamt
      • Kommunikation relevanter Informationen an die Vereinsmitglieder
      • Organisation der Busfahrten der ausgewählten Veranstaltungen im Narrenfahrplan

      

    1. stellvertretender Vorsitzender
      • Unterstützung des 1. Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben
      • Feste Aufgabenbereiche werden zwischen ihm und dem 1. Vorsitzenden abgesprochen
      • Teilnahme an den Vereinsvorstandssitzungen der Gemeinde

    2. Kassier

      • Ganzjährige Buchführung
      • Regelmäßige Überwachung des Vereinskontos auf korrekte Zahlungsein- und -ausgänge
      • Erstellen einer Gewinn- und Verlustrechnung
      • Kontakt zu Banken und zum Finanzamt
      • Ausstellen von Spendenbescheinigungen und Weiterleitung an Empfänger
      • Erstellen eines Kassenberichts für die Mitgliederversammlung
      • Einziehung der Mitgliedsbeiträge jährlich über das Lastschriftverfahren
      • Einziehung der Buskosten aller zahlungspflichtigen Mitglieder über das Lastschriftverfahren
      • Planung und Verwaltung des jährlichen Busbudgets
      • Prüfung ob alle Zahlungen fristgerecht eingegangen sind, Versand von Zahlungserinnerungen
      • Führung und Aktualisierung der Mitgliederliste und daraus resultierender Listen
      • Ablegen aller relevanten Mitgliederunterlagen
      • Durchführung der Kassentätigkeiten im Rahmen der vereinseigenen Veranstaltungen

    3. Schriftführer

      • Setzen der Berichte und Einladungen ins Gemeindeblatt in Abstimmung mit dem Vorstand
      • Erstellen der Protokolle aller Sitzungen und Versammlungen innerhalb von zwei Wochen und ggf. Versand an den zuständigen Verteiler
      • Vorlegen der Protokolle dem 1. Vorsitzenden zur Unterzeichnung und Ablage bis zwei Wochen nach Termin
      • Erstellen und Zusammenführen der Präsentation für die Mitgliederversammlung
      • Schriftwechsel in Abstimmung mit dem Vorstand im Rahmen der vereinseigenen Veranstaltungen
      • Sammlung der Einladungen zu Umzügen und Hallenveranstaltungen und Erstellen eines jährlichen Narrenfahrplans
      • Bereitstellung und Kommunikation der relevanten Informationen/Unterlagen der Veranstaltungen im Narrenfahrplan
      • Verwaltung der Kontaktdaten anderer Zünfte/Vereine

       

Der Vorstand ist gegenüber jedem Mitglied weisungsbefugt, zwecks Einhaltung der Satzung und Ordnungen. Die höchste Strafe ist der Ausschluss. Die einzelnen Vergehen und Strafen sind im Strafen Katalog geregelt.

 
§ 9   Ausschuss, ergänzende Ämter
  1. Ausschuss

    Der Ausschuss besteht aus bis zu 11 Mitgliedern. Er besteht aus den 4 Mitgliedern des Vorstandes (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier und Schriftführer) sowie den ergänzenden Ämtern, wie dem Jugendwart, den Gruppenführern jeder Untergruppe und Beisitzern. Beisitzer werden nur gewählt, wenn der Ausschuss mit dem Vorstand, dem Jugendwart und den Gruppenführern jeder Untergruppe nicht bereits 11 Mitgliedern zählt. Die Abstimmungen/Beschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden. Abstimmungen durch den Ausschuss erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

    Aufgaben:

    • Unterstützung und Kontrolle des Vorstands
    • Entscheidung über die Aufnahme / Ablehnung von Antragstellern gem. § 3 der Satzung.

     

  2. Ergänzende Ämter:

    1. Gruppenführer (z.B. Hexenmeister/Oberteufel)

      Der Gruppenführer wird von der jeweiligen Untergruppe (z.B. der Gruppenmitglieder der Kreuzblitzhexen oder der Schloß-Teufel) gewählt.

      Aufgaben:

      • Führung der jeweiligen Gruppe und erster Ansprechpartner für diese
      • Durchführung der Taufe und Hieb der jeweiligen Gruppe
      • Umzugsleitung der Gruppe (z.B. Pyramide, Run, Laufordnung/Aufstellung)
      • Koordination und Organisation der Wagendienste und Material für Umzüge
      • Unterstützung Häs- und Maskenwart der jeweiligen Gruppe bei Kontrolle vor Umzügen

       

    2. Jugendwart

      Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung gewählt:

      Aufgaben:

      • Organisation und Durchführung von Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen im Verein
      • Begleitung und Ansprechpartner der Kinder und Jugendlichen während der Umzüge und Veranstaltungen
      • Abstimmung und Genehmigung der Aktivitäten im Ausschuss einholen

 
§ 10   Wahlberechtigung

Wahl- und stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen sind:

  1. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
  2. Mitglieder im ersten Mitgliedsjahr haben kein Wahlrecht.
 
§ 11   Wählbarkeit
  1. Mitglieder unter 18 Jahren können in kein Amt gewählt werden.
  2. In den Vorstand sollten vorzugsweise aktive Mitglieder gewählt werden. Stellen sich jedoch für ein Amt im Vorstand nicht genügend aktive Mitglieder zur Wahl, können auch passive Mitglieder in ein Amt gewählt werden. Sollte ein Mitglied von der passiven in die aktive Mitgliedschaft wechseln, behält dieses auch im Probejahr sein Recht gewählt zu werden bei.
  3. Als Gruppenführer kann nur ein aktives Mitglied gewählt werden.
  4. Als Jugendwart kann nur ein aktives Mitglied gewählt werden.
  5. Als Beisitzer können sowohl aktive als auch passive Mitglieder gewählt werden.
 
§ 12   Amtsdauer und Wahlen
  1. Die Mitglieder des Vorstands, und die Beisitzer des Ausschusses werden für 3 Jahre gewählt. 1. und 2. Vorsitzender werden dabei mit einem zeitlichen Versatz von einem Jahr gewählt. Sollte eine zeitgleiche Neuwahl beider Ämter stattfinden, werden 1. Vorsitzender auf 3 Jahre und 2. Vorsitzender zunächst auf 1 Jahr und anschließend auf 3 Jahre gewählt.
  2. Die Ämter des Vorstandes und Ausschusses werden wie folgt gewählt:

    1. Vorsitzender (durch Mitgliederversammlung)
    2. Vorsitzender (durch Mitgliederversammlung)
    3. Kassier (durch Mitgliederversammlung)
    4. Schriftführer (durch Mitgliederversammlung)
    5. Jugendwart (durch Mitgliederversammlung)
    6. Beisitzer (durch Mitgliederversammlung)
    7. Gruppenführer (von der jeweiligen Untergruppe)

  3. Die Amtszeit endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die regelmäßige Wahl des Vorstands und des Ausschusses stattfindet. Wird am Tag der Wahl kein neuer Vorstand gewählt muss innerhalb der nächsten vier Wochen ab dem Tag der Wahl erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden um die Wahl erneut durchzuführen.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Ggf. ist hierfür eine zusätzliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
 
§ 13   Weitere Funktionen

Weitere Funktionen und deren Aufgaben, die im Verein anfallen, sind folgend aufgelistet. Zudem sind die entsprechenden Verantwortlichkeiten und Kompetenzen zu beachten und Folge zu leisten. 

Häs- und Maskenwart

  • Organisation aller anfallenden Tätigkeiten bzgl. Anschaffung und Verwaltung von Häs und Maske und sonstiger Vereinskleidung der jeweiligen Gruppe
  • Enge Abstimmung mit Vorstand und Kassier bzgl. aktuellem Stand der Mitgliedschaft und weiteren Aktivitäten
  • Alleinige Kompetenz bzgl. Ausgabe und Verwaltung der Materialien
  • Durchführung der Häsabnahme und Kontrolle der Ergebnisse
  • Kontrolle bei Umzügen bzgl. Einhaltung der Häsordnung und Ansprechen von Auswirkungen bei Nichteinhaltung der Häsordnung in Zusammenarbeit und Absprache mit dem jeweiligen Gruppenführer
 
§ 14   Rechte und Pflichten eines Mitglieds
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung innerhalb des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und des Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Vom Stimmrecht ausgenommen sind aktive Mitglieder im Probejahr.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, vereinseigenes Inventar schonend zu behandeln. Verursachter Schaden, aufgrund mutwilliger oder unsachgemäßer Behandlung ist vom Schädiger in voller Höhe zu ersetzen.

  3. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet sich aktiv bei den vereinseigenen Veranstaltungen durch einen Arbeitsdienst einzubringen und den Verein dadurch zu unterstützen. Jeder hat den erforderlichen Stundensatz an Arbeitsstunden zu leisten, der durch den Vorstand ermittelt Erfüllt jemand diesen Stundensatz nicht, obwohl es durch die Einteilung möglich gewesen wäre, muss pro nicht geleisteter Stunde eine Ausgleichszahlung entrichtet werden, welche durch den Vorstand festgelegt wird.
 
§ 15   Aufnahme neuer Gruppen

Über die Aufnahme (oder Bildung) neuer Gruppen in die Narrenzunft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.

 
§ 16   Urheberrechte am Kostüm (Häs) und Maske (Larve)

Larve und Häs sind geistiges Eigentum der 1.Narrenzunft Grafenau e.V. und hierdurch urheberrechtlich geschützt.

Die vom Verein entworfenen Kostüme (Häs) dürfen nicht nachgemacht, vervielfältigt oder zu vereinsfremden Zwecken veröffentlicht werden. Nach dem Austritt eines Mitglieds aus dem Verein darf das Kostüm (Häs) von diesem in der Öffentlichkeit oder bei einer Veranstaltung nicht mehr getragen werden. Eine Überlassung des Häs an einen Dritten ist unzulässig. Zuwiderhandlungen werden verfolgt. Das Häs darf nur an den Verein verkauft werden. Die Häsordnung ist zu beachten.

 
§ 17   Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grafenau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  3. Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind in das Vereinsregister einzutragen.

  4. Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
 
§ 18   Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 18.11.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Registernummer VR 241868 in Kraft 

 

 

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